Die Grundherren von Eupen, Landesherrschaft und Grundherrschaft

Last updated 15 Jan 2004

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Author: Patrick Laschet


Quelle: Auszug aus einem Beitrag "Die früheren Grundherren des Bereiches von Eupen" von BERNHARD WILLEMS (erschienen in Ostbelgische Chronik, Band2, 1949)

Landesherr war im Eupener Lande der Herzog von Limburg. Dieser erlangte im Laufe der Zeit fast alle Rechte, die früher dem Könige zustanden und die man deshalb als Regalien bezeichnete. Der Vertreter des Landesherrn und damit der Staatsautorität innerhalb einer Gerichtsbank war der Drossart, der vom Herzog ernannt wurde.

Neben oder unter dem Landesherren standen die Grundherren eines Gebietes. Grundherren waren teils einzelne Personen teils Stifter, Klöster und andere Institute. Diese Grundherren besaßen mehr oder weniger ausgedehnte Flächen des Grund und Bodens und hatten meist auch verschieden abgestufte Rechte und Befugnisse über die auf ihrem Boden ansässige Bevölkerung. Deshalb spricht man auch von Grundherren und Grundherrschaft (seigneurie fonciere).

Nun war der Grundbesitz dieser Herren zum Teil völlig freies Eigentum (Allodium, Allod), das keinen Beschränkungen und besonderen Verpflichtungen unterworfen war. Zu solchen Allodialbesitzungen zählten im Eupener Lande das Gut Moeris bei Raeren (Wirtz 55), ferner das Schloßgut der Herren von Eynatten bis zum Jahre 1333 (Ernst V 35) und andere. Doch ging der ursprünglich freie Grundbesitz immer mehr zurück. Die meisten Eigentümer haben sich schon zu einer Zeit, die wir nicht kennen, aus verschiedenen Gründen in die Abhängigkeit und unter den Schutz eines mächtigen Herrn begeben und gehörten dann in die folgende Gruppe.

Der Besitz der Eupener Gutsherren war nämlich zum größten Teile Lehensgut der Herzöge von Limburg. Wie diese Lehensverhältnisse entstanden sind, läßt sich kaum mehr nachweisen. Beim Antritt des Gutes, sei es durch den Tod des bisherigen Inhabers, durch Verkauf oder anderswie, mußte der neue Besitzer (der Sohn in Ermangelung eines Sohnes die Tochter oder der sonstige Erbe, der Käufer, der Pfandbesitzer oder wer immer) dem Herzoge oder seinem Vertreter huldigen und eine Gebühr zahlen und wurde dann belehnt oder beliehen. Der so mit einem oder vielen Gütern Belehnte (der Lehnsmann) erkannte den Herzog von Limburg als seinen Lehnsherren an, während er gegenüber den Bauern auf seinen Gütern der Grundherr mit bestimmten Rechten und Befugnissen war. Im einzelnen war die Stellung der Grundherren nach oben zum Lehnsherrn wie auch nach unten zu ihren Hintersassen oder Grundholden verschieden.

Für das Gebiet von Eupen finden wir drei oder vier Grundherren mit ausgedehnten Besitzungen und einige kleine Besitzer. Die von den Grundherren abhängigen Bauern führten hier den Namen Laten (siehe Brockhaus). Die Herkunft des Wortes ist dunkel, und wir wissen auch nicht, von welcher sozialen Stellung (frei, halbfrei oder völlig unfrei) die Eupener Laten ursprünglich waren. Fast die gesamte bäuerliche Bevölkerung zählte man zu diesen Laten. Man nennt nun den ganzen Bezirk eines einzelnen Grundherren wie auch das besondere Gericht dieses Bezirkes Lathof oder Latbank. Dieses Latgericht bestand aus einem Meier, auch Drossart oder Drost genannt, ferner einigen angesehenen Laten als Beisitzern und dem Schreiber (greffier). Die bei diesem grundherrlichen Gerichte mitwirkenden Laten hießen später auch Latschöffen. Meier und Latschöffen wurden vom Grundherren ernannt und vereidigt. Es sind uns die Eidesformeln der Eupener Latschöffen erhalten (Michel 17).

Wie man sieht, gleicht die Organisation einer solchen grundherrlichen Latbank in mancher Beziehung derjenigen der großen Gerichtsbanken, wie sie in Baelen, Walhorn, Montzen und anderen Orten bestanden. Aber der Aufgabenkreis des grundherrlichen Gerichtes war viel geringer. Zur Zuständigkeit einer Eupener Latbank gehörten Dienstleistungen, Pacht- und Zinssachen, Erbschaften, Tauschgeschäfte und Besitzstreitigkeiten. Die getroffenen Entscheidungen wurden ins Latbuch eingetragen und waren damit rechtskräftig oder realisiert, wie der Ausdruck auch in den Eintragungen der Schöffenbücher anderer Gebiete lautet. Das grundherrliche Latgericht entschied nach den alten Gewohnheiten, später wurden die örtlich oft verschiedenen Gewohnheiten gleichmäßig gestaltet und kodifiziert.

Berufungsgericht gegen die Entscheidungen eines Lathofes zu Eupen war der Lehensgerichtshof zu Limburg (Ryckel 280). Eine bedeutende Einnahmequelle des Grundherren war das Recht auf den sogenannten Erbpfennig, der bis zu 1/12 des vererbten Gutes betragen konnte.

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