Die Grundherren von Eupen, Landesherrschaft und Grundherrschaft
Last updated 15 Jan 2004
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Author: Patrick Laschet
Quelle: Auszug aus einem Beitrag "Die früheren Grundherren des Bereiches von Eupen" von BERNHARD WILLEMS (erschienen in Ostbelgische Chronik, Band2, 1949)
Landesherr war im Eupener Lande der Herzog von Limburg. Dieser erlangte im
Laufe der Zeit fast alle Rechte, die früher dem Könige zustanden und die man deshalb als Regalien
bezeichnete. Der Vertreter des Landesherrn und damit der Staatsautorität innerhalb einer
Gerichtsbank war der Drossart, der vom Herzog ernannt wurde.
Neben oder unter dem Landesherren standen die Grundherren eines Gebietes.
Grundherren waren teils einzelne Personen teils Stifter, Klöster und andere Institute. Diese Grundherren
besaßen mehr oder weniger ausgedehnte Flächen des Grund und Bodens und hatten meist auch verschieden
abgestufte Rechte und Befugnisse über die auf ihrem Boden ansässige Bevölkerung. Deshalb spricht man
auch von Grundherren und Grundherrschaft (seigneurie fonciere).
Nun war der Grundbesitz dieser Herren zum Teil völlig freies Eigentum (Allodium, Allod), das keinen
Beschränkungen und besonderen Verpflichtungen unterworfen war. Zu solchen Allodialbesitzungen zählten
im Eupener Lande das Gut Moeris bei Raeren (Wirtz 55), ferner das Schloßgut der Herren von Eynatten
bis zum Jahre 1333 (Ernst V 35) und andere. Doch ging der ursprünglich freie Grundbesitz immer mehr
zurück. Die meisten Eigentümer haben sich schon zu einer Zeit, die wir nicht kennen, aus verschiedenen
Gründen in die Abhängigkeit und unter den Schutz eines mächtigen Herrn begeben und gehörten dann in die
folgende Gruppe.
Der Besitz der Eupener Gutsherren war nämlich zum größten Teile Lehensgut der Herzöge
von Limburg.
Wie diese Lehensverhältnisse entstanden sind, läßt sich kaum mehr nachweisen. Beim Antritt des Gutes,
sei es durch den Tod des bisherigen Inhabers, durch Verkauf oder anderswie, mußte der neue Besitzer
(der Sohn in Ermangelung eines Sohnes die Tochter oder der sonstige Erbe, der Käufer, der Pfandbesitzer
oder wer immer) dem Herzoge oder seinem Vertreter huldigen und eine Gebühr zahlen und wurde dann belehnt
oder beliehen. Der so mit einem oder vielen Gütern Belehnte (der Lehnsmann) erkannte den Herzog von
Limburg als seinen Lehnsherren an, während er gegenüber den Bauern auf seinen Gütern
der Grundherr mit bestimmten Rechten und Befugnissen war. Im einzelnen war die Stellung der Grundherren nach oben zum Lehnsherrn wie auch nach unten zu ihren
Hintersassen oder Grundholden verschieden.
Für das Gebiet von Eupen finden wir drei oder vier Grundherren mit ausgedehnten Besitzungen und einige
kleine Besitzer. Die von den Grundherren abhängigen Bauern führten hier den Namen
Laten (siehe Brockhaus). Die Herkunft des Wortes ist dunkel, und wir wissen auch nicht,
von welcher sozialen Stellung (frei, halbfrei oder völlig unfrei) die Eupener Laten ursprünglich
waren. Fast die gesamte bäuerliche Bevölkerung zählte man zu diesen Laten. Man nennt nun den ganzen
Bezirk eines einzelnen Grundherren wie auch das besondere Gericht dieses Bezirkes Lathof
oder Latbank. Dieses Latgericht bestand aus einem Meier, auch
Drossart oder Drost genannt, ferner einigen angesehenen Laten als
Beisitzern und dem Schreiber (greffier). Die bei diesem grundherrlichen Gerichte mitwirkenden
Laten hießen später auch Latschöffen. Meier und Latschöffen wurden vom Grundherren
ernannt und vereidigt. Es sind uns die Eidesformeln der Eupener Latschöffen erhalten (Michel 17).
Wie man sieht, gleicht die Organisation einer solchen grundherrlichen Latbank in mancher Beziehung
derjenigen der großen Gerichtsbanken, wie sie in Baelen, Walhorn, Montzen und anderen Orten bestanden.
Aber der Aufgabenkreis des grundherrlichen Gerichtes war viel geringer. Zur Zuständigkeit einer
Eupener Latbank gehörten Dienstleistungen, Pacht- und Zinssachen, Erbschaften, Tauschgeschäfte und
Besitzstreitigkeiten. Die getroffenen Entscheidungen wurden ins Latbuch eingetragen und waren damit
rechtskräftig oder realisiert, wie der Ausdruck auch in den Eintragungen der Schöffenbücher anderer
Gebiete lautet. Das grundherrliche Latgericht entschied nach den alten Gewohnheiten, später
wurden die örtlich oft verschiedenen Gewohnheiten gleichmäßig gestaltet und kodifiziert.
Berufungsgericht gegen die Entscheidungen eines Lathofes zu Eupen war der Lehensgerichtshof zu
Limburg (Ryckel 280). Eine bedeutende Einnahmequelle des Grundherren war das Recht auf den sogenannten
Erbpfennig, der bis zu 1/12 des vererbten Gutes betragen konnte.
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