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Last updated 15 Jan 2004

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Author: Patrick Laschet


Begriffe: Drost, Lassen, Laten, Lehen, Liten, Maier, Meier, Schöffe, Schöffengericht, Schultheiß, Vogt
Drost
Drossart (oder Meier), Droste früher Verwalter eines Bezirks oder einer Vogtei, besonders in Niedersachsen. Der Drost vertrat den Landesherrn und hatte Polizeigewalt (Landdrost) (siehe www.wissen.de). Laten > Liten > Lassen
Laten Lassen Liten rechts- und vermögensfähige Halbfreie der fränkischen Zeit, die zinspflichtig und an die Scholle gebunden waren (siehe www.wissen.de)

Laten > Liten (mlat.) nach Brockhaus: allg. Zinsleute, im altgermanischen Recht die Halbfreien, die meist rechts- und vermögensfähig, aber dienst- und zinspflichtig sowie an die Scholle gebunden und ohne politische Rechte waren. Je nach Mundart werden die Liten auch als Laten, Leten, Lassen, Lassiten bezeichnet. Im Mittelalter wuchsen die halbfreien Laten Nord-Dtls und die Ihnen gleichstehenden Barschalken Süddts mit den freien Hintersassen und den auf einem Hof angesiedelten Unfreien zu einem Stand zusammen, der seine soziale Stellung zw. den Gemeinfreien und unfreien Eigenleuten fand. - In den ostdt. Kolonisationsgebieten waren L. im Unterschied zu den freien Kolonisten die die dem Gutsherren dienst- und steuerpflichtigen Bauern, die an Grund und Boden nur ein beschränktes, unveräußerliches Nutzungsrecht hatten. Ihr Recht wurde im Preuß. Allgemeinen Landrecht neu geregelt und galt bis 1850
Lehen
lateinisch feudumbeneficium ein vom Lehnsherrn (Senior) an einen Lehnsmann (Vasallen) gegen Dienst und Treue verliehenes Gut, und zwar mit Nutzungs-, nicht mit Eigentumsrecht. Das Lehen bestand meist in Grundbesitz, aber auch in Ämtern, Burgen, ganzen Herrschaftsbezirken, überhaupt in nutzbaren Rechten oder Einkünften (Renten, Zehnten, Zöllen u. Ä.). Das eigentliche Lehen war das Ritterlehen, das den Vasallen zum Kriegsdienst verpflichtete. Ursprünglich dem Heimfallrecht beim Tod des Seniors oder Vasallen unterworfen, wurde das Lehen später erblich; Weiterverleihung (Afterlehen an den Aftervasallen) war möglich; das war die Grundlage des Lehnswesens (siehe www.wissen.de). Meier, Maier
[lateinisch major, "der Größere"], Maier (oder Drost) im Mittelalter ein vom Grundherrn eingesetzter Verwalter (Hausmeier), bis in die neuere Zeit ein landwirtschaftlicher Vorarbeiter, der die Aufsicht ausübte; in Westfalen Eigentümer eines großen Hofs (siehe www.wissen.de). Schöffe
Ehrenamtl. Beisitzer des Schöffengerichts u. der Strafkammer; früher ländl. Gemeinderat der altpreuß. Magistratsverfassung [ahd. sceffino scaffin; zu schaffen "gestalten, vollbringen", auch "(an)ordnen"] (siehe www.wissen.de). Schöffengericht
Schöffengericht im deutschen Mittelalter die ständigen Urteilsfinder der Volksgerichte. Die Urteilsfindung durch die Schöffen anstatt durch das gesamte Thing wurde unter Karl dem Großen allgemein eingeführt und war bis in die frühe Neuzeit üblich (siehe www.wissen.de). Schultheiß
Schulze ursprünglich in der fränkischen Zeit Vollstreckungsbeamter des Grafen; die Anlage der einzelnen Siedlungen bei der deutschen Ostkolonisation im Mittelalter erfolgte unter der Leitung der später erblichen Schultheißen der neuen Dörfer, die auch eine Gerichtsbarkeit ausübten; richterliche Funktionen hatten auch die Stadtschultheißen (siehe www.wissen.de). Vogt
[lateinisch advocatus, "Beistand"] ursprünglich ein Laie, der anderen Schutz nach außen bot und sie vertrat, besonders vor Gericht; rückte in fränkischer Zeit in die Stellung eines Richters der Immunität (meist mit hoher Gerichtsbarkeit) auf; leistete dem König einen Treueid, wurde von den Königsboten kontrolliert, entwickelte sich (seit der Mitte des 9. Jahrhunderts) zum sein Amt vererbenden Edel- oder Herrenvogt, besonders wenn er über Hochstifte, Kirchen und Klöster die Schirmvogtei ausübte und zu der niederen die hohe (Blut-)Gerichtsbarkeit erwarb. - Vogt wurde auch ein vom König im Mittelalter bestellter Beamter für Verwaltung und Gerichtsbarkeit in einem Krongutsbezirk (Reichsvogt, Reichsvogtei) genannt. (siehe www.wissen.de).

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